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Wir sind stolz darauf - zum 6. mal in Folge (2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020) - von Europas größtem Immobilien-Magazin BELLEVUE AND MORE nach Prüfung einer Fachjury das Qualitätssiegel "BEST PROPERTY AGENTS 2020" verliehen bekommen zu haben.

                                                         

Seit 2006 zeichnet BELLEVUE – Europas größtes Immobilien-Magazin – empfehlenswerte Immobilienunternehmen aus aller Welt als

 

 

BELLEVUE BEST PROPERTY AGENT aus. Bei der Vergabe der Auszeichnungen wird hoher Wert auf Kriterien wie Seriosität, Erfahrung, objektive Beratung, Marktkenntnis, Angebotsvielfalt, Angebotsqualität und After-Sales-Service gelegt.
Als einziges unabhängiges und kostenfreies Qualitätssiegel in der Branche der Immobiliendienstleister genießt die Auszeichnung BELLEVUE BEST PROPERTY AGENT inzwischen ein beachtliches Renommee - national und international. Dazu trägt auch die jährlich wiederkehrende Überprüfung durch eine Jury bei. Nur Unternehmen, die ein kontinuierlich hohes Leistungsniveau beibehalten, dürfen sich Jahr für Jahr erneut auf die begehrte Auszeichnung freuen und das Signet in der Kundenkommunikation verwenden.

Wenn auch Sie oder Ihr Freundes-/Bekanntenkreis sich von unserem "Best Property-Service" überzeugen möchten, freuen wir uns auf Ihren Kontakt mit uns, denn
verkaufen / vermieten / beraten,
ist unser Geschäft, wenn es um Wohn- oder Gewerbe-Immobilien geht!

Bitte beachten Sie:
Die letzten Übergangsfristen für die Erstausstattung sind zum 31.12.2017 ausgelaufen. Rauchwarnmelder sind dann in allen Wohneinheiten vorzuhalten. Die Investition durch den Eigentümer scheint in Mehrheit gewünscht. Ein Urteil des Amtsgerichts München (Az. 482 C 13922/16 WEG) vom 08.02.2017 ist berichtenswert, da der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Einzelentscheidung überlagert.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 5. Oktober entschieden, dass Immobilienmakler verpflichtet sind, in Immobilienanzeigen die Pflichtangaben gemäß § 16a Energieeinsparverordnung (EnEV) zu machen. "Der BGH hat mit seiner Entscheidung Klarheit geschaffen. Das ist zu befürworten, auch wenn der IVD seinen Mitgliedern bereits seit Einführung der Vorschrift, die sich grundsätzlich nur an Verkäufer und Vermieter richtet, empfiehlt, die Angaben aus dem Energieausweis zu übernehmen. Dies dient zum einem dem Verbraucherschutz und bewahrt zum anderen vor bisher fragwürdigen Abmahnungen", kommentiert Sun Jensch, Bundesgeschäftsführerin des IVD die Entscheidung.

Kommen Immobilienmakler dieser Verpflichtung nicht nach, handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Irreführung durch Unterlassen, die zu einer Abmahnung und gegebenenfalls zu einer hohen Vertragsstrafe führen kann. Die erstinstanzlichen Gerichte haben die Frage, ob die Pflicht besteht, unterschiedlich entschieden. Unstreitig bleibt aber weiterhin, dass diese Pflicht nur besteht, wenn ein Energieausweis auch tatsächlich vorliegt.

 

Quelle: www.ivd.net

Ein gesundes Wohnklima


Wetter und Klima hängen von verschiedenen Faktoren ab, die wir nicht verändern
können. Wir stellen unser Leben darauf ein – und kleiden uns wettergerecht. Das
Klima in Ihrer Wohnung hingegen können Sie selbst bestimmen! Die wesentlichen
Einflüsse auf Ihr Wohlbefinden sind: Temperatur, Feuchte, Zugluft und
Gerüche sowie Schadstoffe.

Hier >>> geht es zur wirklich sehr interessanten und aufschlussreichen Broschüre.

 

Quelle: https://www.dena.de/startseite/

Mietrechtsanpassungsgesetz per 1.1.2019

Bitte sehen Sie nachstehend die wichtigsten Reformen im Mietrecht (Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18.12.2018, BGBI I 2648):

Auskunft über die erhaltene Miete vom Vormieter

Als Vermieter müssen Sie einem Mieter vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert Auskunft über die zuvor für die Wohnung vereinbarte Miete erteilen.

Dies gilt wenn Sie:

1.    eine Miete verlangen, die über der nach der Mietpreisbremse an sich zulässigen
          Miete liegt (§556e Abs. 1 BGB – für den Fall dass der Vormieter bereits eine derart hohe Miete bezahlte)
2.    sich auf eine der nachstehenden Ausnahmen berufen:
2.1. eine Modernisierungen ( nach §556e Abs. 2BGB) ist vorangegangen;
2.2. nach einer umfassenden Modernisierung (§556f Satz 2 BGB) vermieten Sie erstmalig;
2.3. es handelt sich um eine erstmalige Nutzung und Vermietung
         nach dem 01.10.2014 (§556f Satz 1 BGB)

Eine Nichtbefolgung der Auskunftspflicht verbietet in der Regel eine über die Mietpreisbremse (maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete) hinausgehende Miete zu verlangen.


Sondersituation in Bayern:
Die Mietpreisbremse entfaltet in Bayern keine Wirkung. Der der Freistaat Bayern muss eine neue Verordnung mit ausreichender Begründung erlassen. Bis dahin gilt noch das alte Mietrecht. Mehr hierzu unter: https://www.mieterverein-muenchen.de/muenchner-gericht-erklaert-mietpreisbremse-fuer-unwirksam/

Vereinfachte Rüge (Verstöße gegen die Mietpreisbremse)

Regelung bis zum 31.12.2018: eine qualifizierte Rüge basierte auf den Angaben der Tatsachen, die die Beanstandung begründen.

Per 01.01.2019 gilt: Eine einfache Rüge kann ohne weitere Angaben erfolgen. Sondersituation in Bayern!


Quellen:

https://www.mietgerichtstag.de/2018/12/27/mietrechtsanpassungsgesetz-im-bgbl-ver%C3%B6ffentlicht/

https://www.bmjv.de/SharedDocs/"

 

Mieterhöhung nach Modernisierungen

Modernisierungskosten können nur noch in Höhe von 8 Prozent jährlich auf die Mieter umgelegt werden. Bisher waren dies 11%/p.a. (bitte beachten Sie das korrekte Verfahren hierzu).

Einschränkend gibt es eine Kappungsgrenze von 3,00 Euro pro m² innerhalb von 6 Jahren.

Falls die Miete weniger als 7,00 Euro pro m² liegt, darf die Miete aufgrund einer Modernisierung nicht mehr als 2,00 Euro pro m² innerhalb von 6 Jahren steigen.