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Mietrechtsanpassungsgesetz per 1.1.2019

Mietrechtsanpassungsgesetz per 1.1.2019

Bitte sehen Sie nachstehend die wichtigsten Reformen im Mietrecht (Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18.12.2018, BGBI I 2648):

Auskunft über die erhaltene Miete vom Vormieter

Als Vermieter müssen Sie einem Mieter vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert Auskunft über die zuvor für die Wohnung vereinbarte Miete erteilen.

Dies gilt wenn Sie:

1.    eine Miete verlangen, die über der nach der Mietpreisbremse an sich zulässigen
          Miete liegt (§556e Abs. 1 BGB – für den Fall dass der Vormieter bereits eine derart hohe Miete bezahlte)
2.    sich auf eine der nachstehenden Ausnahmen berufen:
2.1. eine Modernisierungen ( nach §556e Abs. 2BGB) ist vorangegangen;
2.2. nach einer umfassenden Modernisierung (§556f Satz 2 BGB) vermieten Sie erstmalig;
2.3. es handelt sich um eine erstmalige Nutzung und Vermietung
         nach dem 01.10.2014 (§556f Satz 1 BGB)

Eine Nichtbefolgung der Auskunftspflicht verbietet in der Regel eine über die Mietpreisbremse (maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete) hinausgehende Miete zu verlangen.


Sondersituation in Bayern:
Die Mietpreisbremse entfaltet in Bayern keine Wirkung. Der der Freistaat Bayern muss eine neue Verordnung mit ausreichender Begründung erlassen. Bis dahin gilt noch das alte Mietrecht. Mehr hierzu unter: https://www.mieterverein-muenchen.de/muenchner-gericht-erklaert-mietpreisbremse-fuer-unwirksam/

Vereinfachte Rüge (Verstöße gegen die Mietpreisbremse)

Regelung bis zum 31.12.2018: eine qualifizierte Rüge basierte auf den Angaben der Tatsachen, die die Beanstandung begründen.

Per 01.01.2019 gilt: Eine einfache Rüge kann ohne weitere Angaben erfolgen. Sondersituation in Bayern!


Quellen:

https://www.mietgerichtstag.de/2018/12/27/mietrechtsanpassungsgesetz-im-bgbl-ver%C3%B6ffentlicht/

https://www.bmjv.de/SharedDocs/"

 

Mieterhöhung nach Modernisierungen

Modernisierungskosten können nur noch in Höhe von 8 Prozent jährlich auf die Mieter umgelegt werden. Bisher waren dies 11%/p.a. (bitte beachten Sie das korrekte Verfahren hierzu).

Einschränkend gibt es eine Kappungsgrenze von 3,00 Euro pro m² innerhalb von 6 Jahren.

Falls die Miete weniger als 7,00 Euro pro m² liegt, darf die Miete aufgrund einer Modernisierung nicht mehr als 2,00 Euro pro m² innerhalb von 6 Jahren steigen.

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