Für die Frage, ob ein Kündigungsrecht besteht, sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend; schauen Sie hierzu in die Vertragsunterlagen.
Unabhängig davon können Sie sich an den folgenden Fallgruppen orientieren:
1. Fallgruppe
Darlehen mit einer Zinsbindung, die kürzer ist als die Darlehenslaufzeit, d.h. die Zinsbindung endet vor dem Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung des Darlehens.
Ein solches Darlehen können Sie nicht vor Ablauf der vereinbarten Zinsbindungsfrist kündigen. Eine Kündigung ist nur zum Ablauf der Zinsbindung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Das gilt jedoch nicht, wenn Sie mit der Bank bereits eine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen haben.
2. Fallgruppe
Darlehen mit variablem Zins, d.h. es ist kein fester, sondern ein veränderlicher Zinssatz vereinbart:
Ein solches Darlehen können Sie jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§ 489 Abs. 2 BGB).
3. Fallgruppe
Darlehen mit einer Zinsbindung von zehn Jahren und mehr:
Ein solches langfristiges Darlehen können Sie nach Ablauf von zehn Jahren nach der Auszahlung bzw. Neuvereinbarung des Zinssatzes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Kündigung kann jedoch erst "nach Ablauf von zehn Jahren" erfolgen. Das bedeutet, dass vor der Abgabe der Kündigungserklärung zunächst zehn Jahre verstrichen sein müssen, nach denen wiederum die Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten eingehalten werden muss.
Dies gilt auch für Darlehen, die durch Grundschulden oder Hypotheken gesichert sind.
4. Fallgruppe
Darlehen mit einer Zinsbindung bis zehn Jahren, die durch eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, wie zum Beispiel der Immobilienkredit:
Ein solches Darlehen können Sie in der Regel nicht vorzeitig kündigen.
Ausnahme: Sie haben ein berechtigtes Interesse an einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache (z.B. bei Veräußerung oder anderweitige Belastung), das eine vorzeitige Beendigung des Kreditvertrages gebietet.
Die Bank hat dann jedoch Anspruch auf eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 BGB. (Siehe auch: Darf meine Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen?).
5. Fallgruppe
Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 BGB, die nicht durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, dürfen vom Kreditnehmer jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden (§ 500 BGB). Ist für die Rückzahlung des Darlehens kein bestimmter Termin vorgesehen, darf das Kreditinstitut mit seinen Kunden eine Kündigungsfrist von bis zu einem Monat vereinbaren. Wurde im Kreditvertrag, wie bei Ratenkrediten üblich, ein Zeitpunkt für die Rückzahlung und ein fester Zinssatz vereinbart, darf der Kreditgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Diese berechnet sich nach § 502 BGB und darf folgende Beträge nicht überschreiten:
1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beziehungsweise 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages, wenn zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr liegt oder den Betrag der Sollzinsen, die der Darlehensnehmer in der Zeit zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen (siehe § 502 Abs. 2 BGB).
Quelle: www.bafin.de
Ordentliches Kündigungserecht
Das ordentliche Kündigungsrecht eines Darlehensnehmers ist in §489 BGB geregelt.
Den Gesetzestext finden Sie hier:
http://dejure.org/gesetze/BGB/489.html