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Geschäftsführerin: Dr. Rebecca Heim
Alleingesellschafter: Alexander Heim-Kiechle
Zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 34 c GewO:
IHK für München und Oberbayern, Max-Josephstr. 2, 80333 München
Handelsregister:
Amtsgericht in München, HRB 143943
UmsatzSt-Ident-Nr.: DE 813502373
Berufskammer: IHK für München und Oberbayern
Brunnerstraße 7 d | 85540 Haar | 089 / 2 55 44 3 - 0 | |||
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | 089 / 2 55 44 3 - 20 |
Ombudsmann Immobilien IVD/VPB – Informationspflicht nach § 36 VSBG
Der Immobilienverband Deutschland IVD e.V. hat mit Beteiligung des Verbraucherverbandes Verband Privater Bauherren e.V. (VPB) eine Schlichtungsstelle nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) eingerichtet. Vor der Schlichtungsstelle können u. a. Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Mitgliedern des IVD in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren beigelegt werden.
Die Alexander Heim-Kiechle GmbH ist Mitglied im IVD und aufgrund der Satzung des IVD verpflichtet, gegenüber der Ombudsstelle eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wenn diese ein Verfahren einleitet. An Schlichtungsverfahren bei anderen Schlichtungsstellen nimmt die Alexander Heim-Kiechle GmbH grundsätzlich nicht teil.
Die Anschrift der Schlichtungsstelle des IVD lautet: Ombudsmann Immobilien IVD/VPB – Grunderwerb und -verwaltung, Littenstraße 10, 10179 Berlin. Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle (z.B. weitere Kommunikationsdaten, Verfahrensordnung) erhalten Sie unter http://www.ombudsmann-immobilien.net.
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr.
Hier finden Sie den aktuell gültigen rechtlichen Rahmen unserer Online-Publikation.
Liebigstr. 10a | 80538 München | +49 (0)89 20 331 666 | |||
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Für die Frage, ob ein Kündigungsrecht besteht, sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend; schauen Sie hierzu in die Vertragsunterlagen.
Unabhängig davon können Sie sich an den folgenden Fallgruppen orientieren:
1. Fallgruppe
Darlehen mit einer Zinsbindung, die kürzer ist als die Darlehenslaufzeit, d.h. die Zinsbindung endet vor dem Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung des Darlehens.
Ein solches Darlehen können Sie nicht vor Ablauf der vereinbarten Zinsbindungsfrist kündigen. Eine Kündigung ist nur zum Ablauf der Zinsbindung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Das gilt jedoch nicht, wenn Sie mit der Bank bereits eine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen haben.
2. Fallgruppe
Darlehen mit variablem Zins, d.h. es ist kein fester, sondern ein veränderlicher Zinssatz vereinbart:
Ein solches Darlehen können Sie jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§ 489 Abs. 2 BGB).
3. Fallgruppe
Darlehen mit einer Zinsbindung von zehn Jahren und mehr:
Ein solches langfristiges Darlehen können Sie nach Ablauf von zehn Jahren nach der Auszahlung bzw. Neuvereinbarung des Zinssatzes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Kündigung kann jedoch erst "nach Ablauf von zehn Jahren" erfolgen. Das bedeutet, dass vor der Abgabe der Kündigungserklärung zunächst zehn Jahre verstrichen sein müssen, nach denen wiederum die Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten eingehalten werden muss.
Dies gilt auch für Darlehen, die durch Grundschulden oder Hypotheken gesichert sind.
4. Fallgruppe
Darlehen mit einer Zinsbindung bis zehn Jahren, die durch eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, wie zum Beispiel der Immobilienkredit:
Ein solches Darlehen können Sie in der Regel nicht vorzeitig kündigen.
Ausnahme: Sie haben ein berechtigtes Interesse an einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache (z.B. bei Veräußerung oder anderweitige Belastung), das eine vorzeitige Beendigung des Kreditvertrages gebietet.
Die Bank hat dann jedoch Anspruch auf eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 BGB. (Siehe auch: Darf meine Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen?).
5. Fallgruppe
Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 BGB, die nicht durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, dürfen vom Kreditnehmer jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden (§ 500 BGB). Ist für die Rückzahlung des Darlehens kein bestimmter Termin vorgesehen, darf das Kreditinstitut mit seinen Kunden eine Kündigungsfrist von bis zu einem Monat vereinbaren. Wurde im Kreditvertrag, wie bei Ratenkrediten üblich, ein Zeitpunkt für die Rückzahlung und ein fester Zinssatz vereinbart, darf der Kreditgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Diese berechnet sich nach § 502 BGB und darf folgende Beträge nicht überschreiten:
1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beziehungsweise 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages, wenn zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr liegt oder den Betrag der Sollzinsen, die der Darlehensnehmer in der Zeit zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen (siehe § 502 Abs. 2 BGB).
Quelle: www.bafin.de
Ordentliches Kündigungserecht
Das ordentliche Kündigungsrecht eines Darlehensnehmers ist in §489 BGB geregelt.
Den Gesetzestext finden Sie hier:
http://dejure.org/gesetze/BGB/489.html
derzeit haben wir leider keine vakanten Stellen, die es zu besetzten gälte