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Ein gesundes Wohnklima
Wetter und Klima hängen von verschiedenen Faktoren ab, die wir nicht verändern
können. Wir stellen unser Leben darauf ein – und kleiden uns wettergerecht. Das
Klima in Ihrer Wohnung hingegen können Sie selbst bestimmen! Die wesentlichen
Einflüsse auf Ihr Wohlbefinden sind: Temperatur, Feuchte, Zugluft und
Gerüche sowie Schadstoffe.
Hier >>> geht es zur wirklich sehr interessanten und aufschlussreichen Broschüre.
Quelle: https://www.dena.de/startseite/
Ob Haus, Wohnung, Grundstück oder Gewerbeimmobilie – ob Mieten oder Kaufen: Die passende Immobilie zu finden, ist oft gar nicht so leicht. Hier hilft www.ivd24immobilien.de.
Sie wollen mehr wissen? Dann sehen Sie sich das Imagevideo des ivd24 an. Zum Video gelangen Sie hier →
Ivd24 ist das Immobilienportal des IVD Immobilienverband Deutschland e.V. Nur IVD-Mitglieder – also qualifizierte und geprüfte Makler – stellen hier Immobilienangebote ein. Schein- und Lockangebote werden somit wirksam verhindert. Außerdem veröffentlichen IVD-Makler ihre Angebote auf ivd24 oft früher als auf anderen Vermarktungskanälen. Gerade auf umkämpften Immobilienmärkten ein echter Vorteil auf der Suche nach der Traumimmobilie!
Aber ivd24 hat noch mehr zu bieten:
•Das Portal ist komplett werbefrei. Ivd24 ist nur für Immobiliensuchende und Makler da und dient nicht als Plattform für Werbetreibende. Kunden werden weder durch Banner noch durch nervige Pop-ups von der Immobiliensuche abgelenkt.
•Mit der einzigartigen Vergleichsfunktion können bis zu fünf Immobilien miteinander verglichen werden. Die wichtigsten Merkmale der Objekte werden übersichtlich und tabellarisch nebeneinander angezeigt.
•Der ivd24-Immobilienfinder ist ein komfortabler und schneller Suchagent. Er versendet neue Immobilienangebote, die auf die gespeicherte Suche passen, direkt per E-Mail.
•Auch 360°-Besichtigungen werden von einigen Maklern auf ivd24 angeboten. Kunden erhalten so einen guten ersten Eindruck von der Immobilie.
Wer keine Immobilie, aber einen Immobilienexperten sucht, wird in der Expertensuche fündig. Ob Verwalter, Sachverständiger oder Makler – hier findet jeder den passenden Partner für seine Immobilie. Auch hier gilt wieder: Qualität zählt. Denn auch in der Expertensuche werden nur IVD-Mitglieder gelistet.
Quelle: www.ivd24immobilien.de
Hier mehr zum Thema Mietpreisbremse lesen.
Mietrechtsanpassungsgesetz per 1.1.2019
Bitte sehen Sie nachstehend die wichtigsten Reformen im Mietrecht (Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18.12.2018, BGBI I 2648):
Auskunft über die erhaltene Miete vom Vormieter
Als Vermieter müssen Sie einem Mieter vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert Auskunft über die zuvor für die Wohnung vereinbarte Miete erteilen.
Dies gilt wenn Sie:
1. eine Miete verlangen, die über der nach der Mietpreisbremse an sich zulässigen
Miete liegt (§556e Abs. 1 BGB – für den Fall dass der Vormieter bereits eine derart hohe Miete bezahlte)
2. sich auf eine der nachstehenden Ausnahmen berufen:
2.1. eine Modernisierungen ( nach §556e Abs. 2BGB) ist vorangegangen;
2.2. nach einer umfassenden Modernisierung (§556f Satz 2 BGB) vermieten Sie erstmalig;
2.3. es handelt sich um eine erstmalige Nutzung und Vermietung
nach dem 01.10.2014 (§556f Satz 1 BGB)
Eine Nichtbefolgung der Auskunftspflicht verbietet in der Regel eine über die Mietpreisbremse (maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete) hinausgehende Miete zu verlangen.
Sondersituation in Bayern: Die Mietpreisbremse entfaltet in Bayern keine Wirkung. Der der Freistaat Bayern muss eine neue Verordnung mit ausreichender Begründung erlassen. Bis dahin gilt noch das alte Mietrecht. Mehr hierzu unter: https://www.mieterverein-muenchen.de/muenchner-gericht-erklaert-mietpreisbremse-fuer-unwirksam/
Vereinfachte Rüge (Verstöße gegen die Mietpreisbremse)
Regelung bis zum 31.12.2018: eine qualifizierte Rüge basierte auf den Angaben der Tatsachen, die die Beanstandung begründen.
Per 01.01.2019 gilt: Eine einfache Rüge kann ohne weitere Angaben erfolgen. Sondersituation in Bayern!
Quellen:
https://www.mietgerichtstag.de/2018/12/27/mietrechtsanpassungsgesetz-im-bgbl-ver%C3%B6ffentlicht/
https://www.bmjv.de/SharedDocs/"
Mieterhöhung nach Modernisierungen
Modernisierungskosten können nur noch in Höhe von 8 Prozent jährlich auf die Mieter umgelegt werden. Bisher waren dies 11%/p.a. (bitte beachten Sie das korrekte Verfahren hierzu).
Einschränkend gibt es eine Kappungsgrenze von 3,00 Euro pro m² innerhalb von 6 Jahren.
Falls die Miete weniger als 7,00 Euro pro m² liegt, darf die Miete aufgrund einer Modernisierung nicht mehr als 2,00 Euro pro m² innerhalb von 6 Jahren steigen.