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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 5. Oktober entschieden, dass Immobilienmakler verpflichtet sind, in Immobilienanzeigen die Pflichtangaben gemäß § 16a Energieeinsparverordnung (EnEV) zu machen. "Der BGH hat mit seiner Entscheidung Klarheit geschaffen. Das ist zu befürworten, auch wenn der IVD seinen Mitgliedern bereits seit Einführung der Vorschrift, die sich grundsätzlich nur an Verkäufer und Vermieter richtet, empfiehlt, die Angaben aus dem Energieausweis zu übernehmen. Dies dient zum einem dem Verbraucherschutz und bewahrt zum anderen vor bisher fragwürdigen Abmahnungen", kommentiert Sun Jensch, Bundesgeschäftsführerin des IVD die Entscheidung.

Kommen Immobilienmakler dieser Verpflichtung nicht nach, handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Irreführung durch Unterlassen, die zu einer Abmahnung und gegebenenfalls zu einer hohen Vertragsstrafe führen kann. Die erstinstanzlichen Gerichte haben die Frage, ob die Pflicht besteht, unterschiedlich entschieden. Unstreitig bleibt aber weiterhin, dass diese Pflicht nur besteht, wenn ein Energieausweis auch tatsächlich vorliegt.

 

Quelle: www.ivd.net

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